Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Teil I – Software-Überlassung

§ 1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand ist die Überlassung der Software gemäß Vertrag / Auftrag, im Folgenden "Software" genannt, und der jeweils aktuellen Produktbeschreibung. Die Produktbeschreibung und die Systemvoraussetzungen sind dem Kunden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Kenntnis gebracht worden. Die jeweils aktuelle Fassung der Produktbeschreibung kann der Kunde jederzeit im Internet unter https://www.incony.de einsehen und ausdrucken. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen seines Geschäftsbetriebs und der vereinbarten Zahl von Installationen / Datenbankeinträgen gemäß Vertrag zu nutzen. INCONY gewährt dem Kunden die nicht ausschließlichen und zeitlich unbefristeten mit der Einschränkung des § 5 unkündbaren und übertragbaren Nutzungsrechte an der Software. Eine Vergrößerung der Datenbankeinträge erfordert eine entsprechende Erweiterung der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen.

(3) In der Lizenzgebühr sind nicht enthalten die Installation, Schulung oder kundenindividuelle Anpassungen der Software. Diese und sonstige Beratungs- oder Dienstleistungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten.

(4) INCONY ist berechtigt, Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen.

§ 2. Preise und Zahlungsbedingungen

(5) INCONY-Rechnungen weisen ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsdatum aus, innerhalb derer die Rechnungen zu zahlen sind. Zahlt der Kunde nicht entsprechend der Fälligkeit, so ist INCONY berechtigt, die Nutzung der Software in jeglicher Art zu beschränken.

§ 3. Rechte und Pflichten des Kunden / Beschränkungen

(6) Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine Archivkopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Der Kunde muss Sicherungskopien der Software entsprechend kennzeichnen.

(7) Ist dem Kunden die Software zeitlich unbefristet überlassen worden, darf der Kunde diese Software nur nach schriftlicher Information und mit Zustimmung von INCONY an Dritte verkaufen. Zulässig ist der Weiterverkauf nur, wenn der Kunde die überlassenen Originale weitergibt und keine - auch nur teilweise - Kopien einschließlich von Sicherungskopien zurückbehält.

(8) Der Kunde darf keinen Teil der zusammen mit der lizenzierten Software gelieferten Programmdokumentation ohne schriftliche Genehmigung von INCONY vervielfältigen.

(9) Im Übrigen gelten die §69a ff UrhG.

§ 4. Haftung für Mängel

(10) Nach dem derzeitigen Stand der Technik können Mängel in der Software nicht völlig ausgeschlossen werden. INCONY leistet bei zeitlich unbefristeter Überlassung für zwölf Monate nach Lieferung Gewähr dafür, dass die lizenzierte Software und deren Updates bei der Übergabe nicht mit Sachmängeln behaftet sind. Ein unerheblicher Mangel ist unbeachtlich. Maßstab ist die Produktbeschreibung, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Gewährleistung unterliegt lediglich das jeweils letzte, dem Kunden überlassene Update. Fehlfunktionen aufgrund der Nichtbeachtung der geltenden Systemvoraussetzungen, insbesondere bei Nutzung der Software auf einer Hardware, die nicht den von INCONY angegebenen jeweiligen aktuellen Mindestanforderungen entspricht, stellen keine Mängel dar.

(11) Tritt ein Mangel in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich INCONY mitzuteilen. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers für INCONY möglich ist. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Mängelbehebung und / oder handelt es sich somit um einen Mangel, der auf einer Fehlbedienung beruht, kann INCONY für ihre Inanspruchnahme angemessenen Aufwendungsersatz verlangen.

(12) Bei der Lokalisierung und Behebung eines Mangels hat der Kunde INCONY in zumutbarem Rahmen kostenlos zu unterstützen, z.B. durch genaue Mängel- und Systembeschreibungen, durch die Überlassung von Daten oder Zutrittsgewährung zur Hardware.

(13) Weist die Software einen Mangel im Sinne des Absatzes (11) auf, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung oder - nach Wahl von INCONY - auf Umgehung oder Neulieferung.

(14) INCONY kann bis zur Lieferung eines Updates eine vorläufige Nachbesserung auch dadurch leisten, dass sie dem Kunden Möglichkeiten, Prozeduren und Verfahren aufzeigt, den Mangel oder seine Auswirkungen zu umgehen. Dies gilt nicht, wenn diese Umgehung für den Kunden nicht zumutbar ist.

(15) Sofern und soweit INCONY auch durch zweimalige Nacherfüllung eine vertragsgemäße mangelfreie Leistung nicht gelingt, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder bei zeitlich befristeter Überlassung den Überlassungsvertrag in Bezug auf die vom Mangel betroffene Software zu kündigen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

(16) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorliegen einer Garantie oder einer zugesicherten Eigenschaft, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

(17) Produkt- und andere Eigenschaftsbeschreibungen von INCONY stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des §443 BGB dar. Die Parteien vereinbaren, dass eine Garantieerklärung im Sinne des §443 BGB nur dann vorliegt, wenn INCONY diese schriftlich unter Verwendung des Begriffes "Garantie" und unter Befolgung der in §477 BGB aufgeführten Formvorschriften abgibt.

§ 5. Kündigung der Nutzungsrechte

(18) Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann INCONY die Nutzungsrechte kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch INCONY voraus.

(19) Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen oder an INCONY zurückzugeben. Auf Verlangen von INCONY gibt der Kunde über die Löschung eine Erklärung ab.

(20) Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

Teil II – Software-Wartung

§ 6. Vertragsgegenstand

(21) Gegenstand ist die Pflege der Software gemäß der Wartungsbedingungen aus dem Vertrag / Auftrag.

(22) Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus Teil I, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 7. Pflegebedingungen

(23) Unter Pflege verstehen die Vertragspartner die Beseitigung von Mängeln der Software und Dokumentation gemäß § 8 sowie die Weiterentwicklung der Software gemäß § 9.

(24) Bei einer Änderung der System-Hard- und/oder -Software des Kunden, auf/mit der die Software von INCONY verwendet wird, ist INCONY nur zur Fortsetzung der Pflege verpflichtet, wenn es sich um eine von INCONY freigegebene System-Hard- oder -Software handelt oder die weitere Pflege ihr zumutbar ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

(25) Von dieser Pflegevereinbarung sind Altversionen der Software nicht erfasst, wobei jede Version der Software, die nicht der allgemein aktuell ausgelieferten Version entspricht, als Altversion gilt.

§ 8. Mängelbeseitigung

(26) INCONY hat die ihr mitgeteilten oder bekannt gewordenen Mängel der Software und Dokumentation zu beseitigen.

(27) Maßstab für das Vorliegen von Mängeln der Software sind die - gegebenenfalls im Rahmen der Pflege fortgeschriebenen - Produktbeschreibungen und Systemvoraussetzungen der Software.

(28) Tritt ein Mangel auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen INCONY schriftlich mitzuteilen.

(29) In eiligen Fällen kann die Hotline von INCONY in Anspruch genommen werden. Diese steht dem Kunden montags bis freitags zu den üblichen Geschäftszeiten von INCONY zur Verfügung. Deren Inanspruchnahme befreit den Kunden jedoch nicht von der Pflicht zur Übersendung der Mängelmeldung und erforderlichen Unterlagen. Die jeweils gültigen Geschäftszeiten der Hotline werden Ihnen bekannt gegeben.

(30) INCONY wird abhängig von der objektiven Schwere des Mangels unverzüglich oder in angemessener Zeit nach Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen mit der Mängelbeseitigung beginnen. Die Schwere des Mangels wird durch INCONY auf Basis der gewöhnlichen Nutzung der Software durch die Mehrheit der Kunden beurteilt.

(31) Kann wegen des gemeldeten Mangels die Software vollständig nicht produktiv genutzt werden oder bricht die EDV des Kunden infolge des gemeldeten Mangels vollständig zusammen, teilt der Kunde INCONY dies bei der Mängelmeldung mit und belegt dies auf Verlangen von INCONY, so hat INCONY innerhalb eines Werktages mit der Mängelbeseitigung zu beginnen, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

(32) Die Mängelbeseitigung muss abhängig von der durch INCONY gemäß Absatz (30) beurteilten Schwere des Mangels in zumutbarer Zeit beendet sein, sofern INCONY dem Kunden nicht innerhalb dieser Frist eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Diese Frist verlängert sich angemessen, wenn INCONY nachweist, dass sie den Umständen nach genügend und entsprechend qualifiziertes Personal mit der Mängelbeseitigung beschäftigt.

(33) Stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen Mangel der Software handelt, sondern eine Anforderung für eine geänderte oder neue Funktion, so kann INCONY ein gesondertes Entgelt gemäß der jeweils gültigen Honorarpreisliste verlangen und, sollten die Arbeiten noch nicht beendet sein, deren Fortsetzung von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen.

§ 9. Weiterentwicklung

(34) INCONY wird die Software an Folgeversionen der in § 7 (24) beschriebenen Hard- und Softwarekomponenten nach deren Freigabe anpassen. INCONY behält sich den Zeitpunkt der Freigabe nach billigem Ermessen vor.

(35) INCONY kann die Software ferner nach eigenem Ermessen aufgrund eigener Forschungen oder Anregungen des Kunden oder anderer Anwender hinsichtlich Funktionalität und Ergonomie weiterentwickeln. Der Kunde kann hieraus weder ein Recht auf Vornahme bestimmter Änderungen / Ergänzungen der Software ableiten noch allgemein über die in Absatz (34) beschriebenen Weiterentwicklungen hinausgehende Änderungen / Ergänzungen der Software verlangen.

§10. Updates

(36) INCONY liefert Updates der Software aufgrund von Programmänderungen / -erweiterungen gemäß der § 8 und § 9 oder aufgrund anderer Programmänderungen per Fernwartung. Erforderliche Dokumentationen werden nur in elektronischer Form geliefert.

(37) In der Regel nimmt INCONY die Installation der Updates vor.

(38) Der Kunde kann entscheiden, ob und wann er die Installierung eines Updates bei INCONY beauftragt. Um vom Kunden gemeldete Fehler zu beseitigen, kann ein Update notwendig werden.

(39) INCONY räumt dem Kunden an allen Updates Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an dem Programm, mit dem sie bestimmungsgemäß genutzt werden oder das sie ersetzen sollen, bestehen.

(40) Das Nutzungsrecht an der Software, die durch die gelieferten Updates technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Updates produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Updates beim Kunden.

§11. Vergütung für Pflegeleistungen

(41) Die Pflegegebühr für die Leistungen gem. § 6 mit dem in § 7 - § 10 beschriebenen Leistungsumfang sowie die Fälligkeiten ergeben sich aus dem Auftrag. Die erstmalige Berechnung der Pflege erfolgt mit dem vertraglich vereinbarten Nutzungsbeginn. Die Vergütung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(42) Die Pflegegebühr kann mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, ansonsten verlängert sie sich um ein weiteres Jahr.

§12. Pflegebeginn / -dauer

(43) Die Pflege der Software beginnt mit dem Nutzungsbeginn und läuft vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit.

(44) Die Pflegevereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(45) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist von dem jeweils anderen Vertragspartner unter Mitteilung des Zugangs der Kündigungserklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§13. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Pflege der Software

(46) Der Kunde wird INCONY in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere im Rahmen seiner Möglichkeiten INCONY nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von INCONY Beauftragten anhalten. Zu den Unterstützungsleistungen gehört auch die Inanspruchnahme des jeweiligen Supports Dritter für die eingesetzten Betriebssysteme, Mailsoftwaresysteme und verwendeten Drittkomponenten, die keine INCONY Softwareprodukte sind, aber zusammen mit diesen genutzt werden.

(47) INCONY kann verlangen, dass der Ansprechpartner des Kunden Schulungen in der Nutzung der Software nachweist.

(48) Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und - ggf. unter Verwendung von INCONY gestellter Formulare - INCONY einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen melden; festgestellte Fehlfunktionen sind INCONY in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(49) Der Kunde ist zur ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, unmittelbar vor Einspielung oder Umsetzung einer Pflegeleistung eine Datensicherung vorzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereit zu halten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.

(50) Der Kunde sorgt dafür, dass den für die Durchführung der Software-Supportleistungen von INCONY beauftragten Mitarbeitern bei separat beauftragten Vor-Ort-Leistungen zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird. Der Kunde wird sicherstellen, dass während dieser Software-Supportleistungen vor Ort ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Aufstellungsort unterstützend zur Verfügung steht.

(51) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist INCONY zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist INCONY berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

Teil III – Hosting

§14. Hostingbedingungen

(52) Wenn nicht anders vereinbart, wird die ANTEROS-Software für den Kunden auf Servern von INCONY installiert, administriert und gehostet.

§15. Vergütung für Hostingleistungen

(53) Die erstmalige Berechnung des Hostings erfolgt mit dem Freischalten und der Übergabe der Lösung für erste Arbeiten beim Kunden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(54) Die Hostinggebühr kann mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, ansonsten verlängert sie sich um ein weiteres Jahr.

Teil IV – Erbringung von Dienstleistungen

§16. Art und Umfang der Dienstleistungen

(55) INCONY erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag / Auftrag und nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

§17. Mitwirkungsleistung des Kunden

(56) Der Kunde wird INCONY bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Dienstleistungsvertrag / Auftrag. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

§18. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

(57) INCONY räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.

§19. Vergütung für Dienstleistungen

(58) Werden Leistungen beim Kunden oder aufgrund eines gesondert vereinbarten Einzelauftrages erbracht, ist die Vergütung das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der INCONY-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet.
INCONY erstellt die Rechnung im Falle der Vergütung nach Aufwand sofort nach Erbringung der Dienstleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit entsprechendem Leistungsnachweis fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.

(59) Ein im Auftrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle im Auftrag für diesen Festpreis definierten Leistungen. Die Festpreisvergütung wird zu den im INCONY-Angebot zum Auftrag vereinbarten Fristen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.

(60) Reisekosten und Spesen werden zusätzlich verrechnet.

§20. Qualitative Leistungsstörung

(61) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat INCONY dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von INCONY zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(62) In diesem Falle hat INCONY Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind.

(63) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt eine erfolglose Abmahnung voraus.

(64) INCONY hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Teil V – Allgemeines

§21. Zahlungsfristen / Verzug

(65) Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag unverzüglich und ohne Abzug mit Erhalt der Leistung und einer prüfbaren Rechnung fällig und zahlbar.

(66) Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist INCONY berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie das Recht auf Rücktritt vom Überlassungsvertrag oder auf Kündigung des Pflege- oder Dienstleistungsvertrages bleiben vorbehalten. INCONY ist weiterhin zur Zurückhaltung ihrer Leistungen sowie zur Forderung berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

§22. Urheberrechte

(67) Die Software und ihre Updates einschließlich der zugehörigen Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt.

§23. Haftung

(68) Die Haftung von INCONY ist abschließend für Sachmängel in § 4, für qualitative Störungen der Dienstleistung in § 18 und für Rechtsmängel in § 22 geregelt. Im Übrigen haftet INCONY für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der in §311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse wie folgt:

  • Für Sachschäden bis zu 200.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 500.000 Euro pro Vertrag.
  • Für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages, insg. höchstens bis zu 200.000 Euro pro Vertrag. INCONY hat für seine gewerbliche Betätigung eine branchenübliche Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Sofern diese eine höhere Haftungssumme gewährt, gelten die dort vorgesehenen Beträge.
  • Bei Verlust von Daten haftet INCONY nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Eine Haftung für einen Verlust von Daten setzt zudem voraus, dass der Kunde mit der gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt, jedoch mindestens einmal täglich, eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Wiederherstellung der Daten genutzt werden können.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird. Ein Mitverschulden des Kunden ist stets anzurechnen.

(69) Bei nicht von INCONY hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.

(70) INCONY übernimmt keine Haftung für den mit dem Einsatz der Software beim Kunden bezweckten Erfolg und haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und unmittelbare Folgeschäden sowie den Verlust von aufgezeichneten Daten.

(71) Die Verjährung der Ansprüche des Kunden aus § 4 ist abschließend geregelt. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung oder der unerlaubten Handlung.

§24. Freistellung von Rechtsmängeln

(72) Voraussetzung für die Rechtsmängelhaftung ist, dass INCONY vom Kunden schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach erster Kenntnis des Kunden von solchen Ansprüchen benachrichtigt worden ist. Weiter hat der Kunde INCONY alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Er hat dazu INCONY alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu erteilen. Er darf die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von INCONY anerkennen, oder die Abwehr der Ansprüche durch INCONY in anderer Weise durch nicht mit INCONY abgestimmte Handlungen beeinflussen.

(73) Werden gegen den Kunden Ansprüche gem. Absatz (72) geltend gemacht, so kann INCONY auf eigene Kosten die lizenzierte Software oder Dienstleistung in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder ersetzen.

(74) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorliegen einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft, arglistigem Verschweigen eines Rechtsmangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§25. Datenschutz / Geheimhaltung

(75) Der Kunde stellt sicher, dass INCONY alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die IT-Sicherheit.

(76) Sollte die Durchführung einer Pflegemaßnahme ohne Zugriff auf personenbezogene Daten durch INCONY nicht möglich sein, ist der Kunde darüber informiert, dass er gemäß der rechtlichen Vorgaben die betroffenen Personen darauf hinzuweisen hat, dass er ihre Daten an INCONY weitergibt oder dieser den Zugang zu ihren Daten ermöglicht. Der Kunde ist sich bewusst, dass er dafür die Einwilligung der betroffenen Personen in geeigneter Form vor der Durchführung des Pflegeauftrages einzuholen hat.

(77) Der Kunde und INCONY sind verpflichtet, alle im Rahmen des Pflege- und Dienstleistungsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§26. Schlussbestimmungen

(78) Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.

(79) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(80) Auf das Rechtsverhältnis zwischen INCONY und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Paderborn. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand Paderborn vereinbart. INCONY ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.